GTC
General Terms and Conditions of W. Hartmann & Co. (GmbH & Co. KG) for non-online trading
Möllner Landstraße 107
D-22113 Oststeinbek
Telefon : +49 40 71302 3
Telefax : +49 40 71302 499
E-Mail : info @ hartmann-metalle.de
Verantwortlich : Gregor Krausa, Sascha Michalke
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere AGB gelten auch dann, wenn dem Vertragsabschluss keine schriftliche Auftragsbestätigung zu Grunde liegt.
1.3 Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 24 AGBG
1.4 Liegt von uns eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Vertrag maßgebend. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dieser Auftragsbestätigung schriftlich niederzulegen. Nebenabreden, insbesondere Zusagen von Vertretern, sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.5 Soweit unsere schriftliche Auftragsbestätigung ausdrücklich keine abweichenden Regelungen enthält, gelten unsere AGB.
1.6 Des Weiteren gelten unsere „Technischen Lieferbedingungen und Hinweise”, die in den dem Besteller bekannten Katalogen enthalten oder bei uns anzufordern sind. Unsere AGB gehen den Bestimmungen der Technischen Lieferbedingungen und Hinweise im Range vor.
1.7 Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. für uns unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
1.8 Bestellungen der Besteller sind verbindlich. Wir können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
1.9 Alle von uns geleisteten Dienste, wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung (z.B. Materialauszüge) und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind nicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung; dies weder als Haupt- noch als Nebenpflicht.
2. Preise, Werkzeuge, Abrufaufträge
2.1 Unsere Preise gelten ab Werk oder ab einer unserer Niederlassungen, ausschließlich Nebenkosten (beispielsweise Verpackung), die gesondert berechnet werden. Der Versand erfolgt unfrei, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Soll eine Ware oder Leistung (auch teilweise) später als 4 Monate nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden, so gehen alle nach Vertragsabschluss durch in- oder ausländische behördliche Auflagen neu eingeführten oder erhöhten Abgaben einschließlich Zöllen zu Lasten des Bestellers. Diese Regelung gilt analog auch bei der Erhöhung von Rohstoffpreisen, es sei denn, diese wären bei Vertragsabschluss bereits konkret und bestimmbar vorhersehbar gewesen. Der Käufer ist bei einer Preiserhöhung zum Rücktritt berechtigt, wenn die Vertragserfüllung durch die Preiserhöhung für ihn unzumutbar geworden ist und/oder wenn die Preiserhöhung mehr als 20% beträgt.
2.3 Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht auf die Werkzeuge. 3 Jahre nach der letzten Lieferung sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten.
2.4 Bei Abrufaufträgen erfolgt das Abschreiben der Abrufe in der Reihenfolge der vorgenommenen Lieferungen. Die Abrufe der einzelnen Teillieferungen sind so rechtzeitig zu erklären, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich sind, anderenfalls verlängern sich die Lieferfristen. Wird eine vereinbarte Menge nicht in dem vereinbarten Zeitraum abgerufen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl dem Besteller die verbleibende Menge innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraumes auf seine Kosten zuzusenden und zu berechnen oder den Auftrag als komplett ausgeliefert zu erklären.
3. Lieferung, Gefahrübergang
3.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und/oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über, spätestens jedoch, sobald die Ware das Lieferwerk oder Lager verlässt.
3.2 Wird die Ware vom Käufer nicht übernommen, so sind wir berechtigt, dem Käufer eine Frist von 7 Tagen zur Übernahme der Ware zu setzen. Nach Ablauf der 7 Tage geht die Gefahr auf den Käufer über.
4. Rügepflicht
4.1 Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Ware oder Leistung unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens 2 Wochen nach Übergabe oder Erhalt der Leistung.
4.2 Unterlässt der Besteller die Rüge, so gilt die Ware oder Leistung als genehmigt. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, gilt für die Rügepflicht die Regelung im Handelsgesetzbuch, § 377 HGB
5. Haftung für Mängel, Verjährung
5.1 Bei berechtigter Beanstandung hat der Besteller – nach unserer Wahl – ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei fehlerhaften Teilen an montagefertigen Elementen erfolgt die Nachbesserung grundsätzlich durch einen Austausch der mangelhaften Teile, nicht jedoch des ganzen Elementes.
5.2 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand des Vertrages ist – auf Rückgängigmachung des Vertrages.
5.3 Werden Produkte ohne Leistungserklärung und ohne CE-Kennzeichnung geliefert, so sind sie nicht für den Einbau in Bauwerke vorgesehen.
5.4 Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden im Sinne von 5.3, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden. Für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
6. Rücksendung
6.1 Rücksendungen mangelfreier Waren werden von uns nur angenommen, wenn wir dies vorher schriftlich bestätigt haben. Dabei anfallende Kosten gehen zu Lasten des Rücksenders. Befindet sich die zurückgesandte Ware in einem guten Zustand, werden wir den Rechnungswert unter Abzug von 15 % Bearbeitungskosten gutschreiben.
7. Lieferfristen, Teillieferungen, Mengenabweichungen, Verpackungen
7.1 Die Lieferfristen sind maßgeblich für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk oder ab Lager, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist etwas anderes vereinbart.
7.2 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. infolge mangelnder Selbstbelieferung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. (auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten) - verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate andauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Entfällt unsere Lieferverpflichtung, erstatten wir Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich.
7.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei der Lieferung der Ware sind Mengenabweichungen bis zu einer Höhe von 10% gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch bezüglich der einzelnen Teillieferungen.
7.4 Verpackungen werden zur Erfüllung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes innerhalb angemessener Frist an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
8. Kreditwürdigkeit des Bestellers
8.1 Voraussetzung für unsere Lieferverpflichtung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn uns nach Vertragsabschluss Informationen bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers infrage stellen, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder entsprechende Sicherheit für sie geleistet wird.
8.2 Des Weiteren sind wir dazu berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und sämtliche Forderungen aus bereits ausgeführten Verträgen fällig zu stellen.
8.3 Treten wir vom Vertrage zurück, erstatten wir Gegenleistungen unverzüglich.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) behalten wir uns bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt weiter für alle gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung bei Vertragsabschluss bestehenden Forderungen. Dazu gehören auch solche, die wir im Zusammenhang mit den verkauften Sachen erworben haben. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten bleibt das Eigentum bis zur Erfüllung auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Zahlungen des Bestellers zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
9.2 Eine Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt unentgeltlich für uns, ohne für uns eine Verpflichtung zu begründen. Wir sind als Hersteller einer neuen Ware gemäß § 950 BGB anzusehen, sodass wir in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung Eigentümer der Ware bleiben. Bei Verbindung oder Vermischung mit dem Besteller gehörigen Waren überträgt der Besteller uns schon jetzt sein Eigentum an diesen ihm gehörigen Waren, sodass wir Alleineigentümer der verbundenen oder vermischten Sache(n) sind. Der Besteller verwahrt diese für uns.
9.3 Bei Verarbeitung mit anderen – ihm nicht gehörigen – Waren durch den Besteller steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt auch diese Waren für uns. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
9.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles entstehende Forderungen gegen den Versicherer sind schon jetzt an uns abgetreten.
9.5 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- und verarbeiten und veräußern. Er ist verpflichtet, sich bis zur Erfüllung seiner Forderungen das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück. Anderweitige Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm untersagt. Sämtliche dem Besteller aus der Verwendung unseres Eigentums erwachsenen Forderungen tritt er – hiermit im Voraus– mit allen Nebenrechten an uns ab, u.zw. unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Abgetreten wird auch die gesamte Forderung, die der Besteller durch Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwirbt.
9.6 Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Es ist ihm untersagt, mit Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf er Vorausabtretungen – Factoring – oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit unserer Zustimmung vereinbaren.
9.7 Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Ansprüche offenzulegen.
9.8 Zugriffe Dritter auf unser Eigentum – wie Pfändungen – oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
9.9 Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über unser Eigentum einschließlich der Be- oder Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, wenn der Besteller länger als eine Woche mit 15% unserer Gesamtforderung in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn Umstände beeinträchtigter Kreditwürdigkeit des Bestellers eintreten.
9.10 Wir sind in solchem Fall berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck können wir das Betriebsgrundstück des Bestellers betreten. Wir sind berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Sind wir lediglich Miteigentümer der Ware, stimmen wir uns mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche uns entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
9.11 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.
9.12 Die vorgenannten Regelungen 9.1 - 9.11 gelten nicht für Lieferungen, welche im Wege der Vorkasse abgewickelt werden.
10. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
10.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten, es sei denn, dem Besteller steht aus demselben Vertragsverhältnis, auf dem unsere Forderung beruht, ein Anspruch gegen uns zu.
10.2 Der Besteller ist nicht berechtigt aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Bestellers ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.
10.3 Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so fallen die Kosten für Diskontierung und Einziehung dem Besteller zur Last. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten und nur zahlungshalber angenommen.
10.4 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die vom Besteller zu leistende Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto fällig.
10.5 Als Barzahlung gelten nur Zahlungen in bar, Überweisung oder Scheck.
10.6 Sofern nichts anders vereinbart ist berechnen wir bei Zielüberschreitung von mehr als 30 Tagen Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Drei-Monats-Euribor ab dem ersten Tag der Fälligkeit.
10.7 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verstößt er gegen wesentliche Bedingungen dieses Vertrages, so sind wir berechtigt, die sofortige Freistellung von allen von uns im Interesse des Bestellers eingegangenen Wechselverbindlichkeiten zu verlangen.
10.8 Eingehende Zahlungen des Kunden tilgen Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung, was auch bei Skonto-Abzügen zu berücksichtigen ist. Im Übrigen gilt § 367 Abs. 1 BGB.
11. Sonstige Bedingungen
11.1 Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt. Unsere Kunden willigen ein, dass wir Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen aus dieser Geschäftsbeziehung gem. § 29 BDSG übermitteln. Unsere Kunden können Auskunft über die betreffenden gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG verlangen.
11.2 Für das Vertragsverhältnis ist das deutsche Recht maßgebend.
11.3 Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist Oststeinbek.
11.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten und auch für deliktische Ansprüche ist Hamburg. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Besteller an seinem gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Vorstehende Vereinbarungen betreffend den Gerichtsstand gelten auch für hingegebene Schecks oder Wechsel.